Corporate Governance

Hinweisgebersystem für Compliance Verstöße und Beschwerdestelle für Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten

Der wirtschaftliche Erfolg der KAP AG und deren Tochtergesellschaften (gemeinsam „KAP Konzern“) beruht auf Leistung, Qualität und dem Vertrauen, das Geschäftspartner und Anteilseigner in uns setzen. Die Basis dafür ist gesetzeskonformes und integres Verhalten nach außen wie innen und ein ehrlicher und fairer Umgang miteinander.

Die Grundsätze für ökologisch, sozial und ethisch verantwortungsvolle Unternehmensführung und integres Verhalten haben wir schon vor einiger Zeit in einem Verhaltenskodex zusammengefasst, der – zusammen mit anderen Richtlinien – eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche zukünftige Zusammenarbeit innerhalb des gesamten KAP Konzerns darstellt. Zugleich folgen wir auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im Grundsatz 5, Empfehlungen und Anregung A.2, wonach Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße mit Bezug zum Unternehmen geben zu können. Seine Konkretisierung findet das in der EU-Whistleblower-Richtlinie und dem Hinweisgeberschutzgesetzt . Dem wollen wir umfassend entsprechen, denn dies korrespondiert mit der offenen Unternehmenskultur, der wir uns verpflichtet sehen.

Es liegt im Interesse des KAP Konzerns und damit auch im Interesse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass Regelverstöße und Fehlverhalten unterbleiben. Eine integre Grundhaltung und die Sensibilisierung jedes Einzelnen ist dazu ein wichtiger Beitrag. Zugleich ist der KAP Konzern daran interessiert von Compliance-Verstößen und Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten Kenntnis zu erlangen, um mögliche Schäden von dem Unternehmen und Dritten abzuwenden. Daher möchten wir Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch unsere Geschäftspartner und Lieferanten, und sonstige Dritte ermutigen, sich bei einem Verdacht auf ein relevantes Fehlverhalten an die dafür zuständigen Stellen im Unternehmen zu wenden. Das können die zentrale Compliance Funktion oder der Menschenrechtsbeauftragte der KAP AG (E-Mail: compliance@kap.de) sein. Ferner kann man sich vertraulich an unseren Ombudsmann wenden, der zusätzlich als internes Hinweisgebersystem fungiert.

Ombudsmann des KAP Konzerns ist:

Rechtsanwalt Dr. Rainer Buchert aus der Kanzlei Buchert Jacob Partner in Frankfurt am Main.

Kontaktdaten:
Kanzlei Buchert Jacob Partner
60311 Frankfurt,
Kaiserstraße 22
Telefon 069-710 333 0 oder 06105-921355
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Herr Dr. Buchert ist werktäglich telefonisch erreichbar von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, grundsätzlich aber auch darüber hinaus. Nach Terminvereinbarungen steht er für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Herr Dr. Buchert unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und nimmt Hinweise vertraulich auf Deutsch und Englisch entgegen. Nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch einen Hinweisgeber berichtet er dazu der zentralen Compliance Funktion der KAP AG oder dem Menschenrechtsbeauftragten der KAP AG. Die Identität eines Hinweisgebers wird gegenüber dem Unternehmen grundsätzlich nicht offengelegt, es sei denn der Hinweisgeber wünscht das oder ist damit ausdrücklich einverstanden.

Sie können Herrn Dr. Buchert auch eine vertrauliche elektronische Meldung über ein ssl-verschlüsseltes Kontaktformular zusenden. Über den Link

Hinweis abgeben

gelangen Sie zu dem Meldeformular, das in mehreren Sprachen angeboten wird.

Hervorzuheben ist, dass der Ombudsmann auch angesprochen werden kann, wenn Hinweisgeber im Zusammenhang mit beobachtetem Fehlverhalten zunächst Rat suchen.

Dr. Rainer Buchert wird im Verhinderungsfall vertreten von Frau Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob aus der gleichen Kanzlei.

Die Inanspruchnahme der Ombudspersonen ist für Hinweisgeber nicht mit Kosten verbunden. Alle im KAP Kozern eingehenden Hinweise und Beschwerden werden ernst genommen und sie werden von der zentralen Compliance Funktion der KAP AG streng vertraulich bearbeitet. Hinweisgeber erhalten von dem Ombudsmann im Rahmen der rechtlich gegebenen Möglichkeiten eine Rückmeldung mit welchem Ergebnis ihr Hinweis geprüft und was aufgrund ihres Hinweises veranlasst worden ist.

Anbei finden Sie den Link zum Beschwerdeverfahren zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bei der KAP AG.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass in Fällen, in denen das Unternehmen wirksam gegen einen Verstoß vorgehen kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugt werden soll (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hinweisgeberschutzgesetz). Sie haben ungeachtet dessen aber auch die Möglichkeit, sich mit Hinweisen an externe Meldestellen zu wenden (§ 7 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz). Eine Information über die derzeit bestehenden externen Meldestellen (Deutschland und EU) finden sie unter dem Link Externe Meldestellen auf nationaler Ebene (§§ 19 - 23 HinSchG).